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   VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 2804/93   

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https://dejure.org/1994,3819
VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 2804/93 (https://dejure.org/1994,3819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.1994 - 1 S 2804/93 (https://dejure.org/1994,3819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 1994 - 1 S 2804/93 (https://dejure.org/1994,3819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Versagung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß BSeuchG § 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 38
  • VBlBW 1994, 451
  • DVBl 1995, 166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.09.1986 - 3 C 8.85

    Seuchengesetz - Lebensmittelkontrolle - Salmonellen - Krankheitserreger -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.07.1994 - 1 S 2804/93
    Auch ein Anzüchten oder lediglich geringfügiges Vermehren von Krankheitserregern stellt ein Arbeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG dar, weil sich bereits bei einer solchen Tätigkeit die vom Bundesseuchengesetz abzuwehrende potentielle Gefahrenlage realisieren kann (im Anschluß an BVerwG, Urt v 25.09.1986 - 3 C 8/85 -, BVerwGE 75, 45).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -) handele es sich auch bei der vom Kläger als Anreicherung bezeichneten Fortzüchtung um ein Arbeiten mit Krankheitserregern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -, BVerwGE 75, 45) ist der Begriff des Arbeitens im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG unter Berücksichtigung der Ziele des Bundesseuchengesetzes, mit dem die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden soll, auszulegen.

    Ausschlaggebend ist die abstrakte Möglichkeit, daß ein vermehrtes Auftreten entsprechender Erreger durch Nährsubstrate, die ihnen optimale Vermehrungsbedingungen bieten, begünstigt wird (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

    Auch bei einem Anzüchten oder lediglich geringfügigem Vermehren handelt es sich um ein Arbeiten im Sinne von § 19 Abs. 1 BSeuchG, weil sich bereits bei einer solchen Tätigkeit die vom Bundesseuchengesetz abzuwehrende potentielle Gefahrenlage realisieren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

    Wie bereits ausgeführt, dient das Bundesseuchengesetz dazu, möglichen Gefahren durch den Umgang mit Krankheitserregern vorzubeugen, und ein Mittel zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes ist die Festsetzung eines möglichst hohen Ausbildungsstandes, der die Gewähr dafür bietet, daß Gefährdungen ausgeschlossen werden können (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 25.9.1986, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1998 - 1 S 1689/98

    Genehmigung nach BSeuchG § 19 für MTA zur Ausübung selbständiger Tätigkeit im

    Die Tätigkeiten sollen die Züchtung und Erkennung von Pilzen, die Erkrankungen der Haut sowie der Schleimhäute verursachen können, umfassen und stellen damit, da mittels Nährmedien versucht werden soll, Krankheitserreger nachzuweisen, ein - erlaubnispflichtiges - Arbeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BSeuchenG dar; nicht hingegen handelt es sich um eine - erlaubnisfreie - mikroskopische Diagnostik (vgl. zum Begriff des Arbeitens mit Krankheitserregern Urt. des erkennenden Senats v. 25.7.1994 - 1 S 2804/93 -, NuR 1995, 548; BVerwG, Urt. v. 25.9.1986 - 3 C 8.85 -, BVerwGE 75, 45).

    Dieses Ziel soll unter anderem dadurch erreicht werden, daß das Arbeiten mit Krankheitserregern, das als eine besondere Gefahrenquelle angesehen wird, einer Erlaubnispflicht (§ 19) unterworfen und auf fachlich besonders qualifizierte und zuverlässige Personen beschränkt wird, die die Gewähr dafür bieten, daß Gefährdungen durch den Umgang mit Krankheitserregern ausgeschlossen werden können (vgl. die amtliche Begründung zu §§ 19ff. BSeuchenG, abgedr. in: Schumacher/Meyn, Bundesseuchengesetz, 4. Aufl. 1992, S. 81; ferner BVerwG, Urt. v. 25.9.1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.7.1994, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 10 L 2997/93

    Seuchenschutz; Erlaubnis; Spagyrisches Arzneimittel; Urin; Erwärmung von Urin auf

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierfür ein bewußter Einsatz vorhandener Krankheitserreger zum Zwecke der Vermehrung (Fortzüchtung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 BSeuchG) nicht erforderlich (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v 25.9.1986, BVerwGE 75, 45 [47] = NJW 1987, 1499; VGH Mannheim, Urt. v 25.7.1994 - 1 S 2804/93, S. 7 f. = DVBl 1995, 166, Leitsatz 1).

    Ebensowenig reichen selbständige Tätigkeiten nach der Ausbildung aus, da es hier an einer fachspezifischen Anleitung oder Überwachung fehlt, die wesentlicher Bestandteil jeder Weiterbildung ist (VGH Mannheim, a.a.O., sowie DVBl 1995, 166 Leitsatz 2).

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